HĂ€ufig gestellte Fragen zum Vertrag ĂŒber das Verbot von Atomwaffen
Am 7. 7.2017 wurde der Atomwaffenverbotsvertrag verabschiedet â ein historischer Durchbruch! Was steht in diesem Vertrag und wie wird er umgesetzt? Internationale Ăbereinkommen und das Völkerrecht sind zuweilen etwas kompliziert. Darum haben wir Antworten auf hĂ€ufig gestellte Fragen fĂŒr Sie zusammengestellt.
Der Atomwaffenverbotsvertrag verbietet die Entwicklung, das Testen, die Produktion, die Herstellung, die Aneignung, den Besitz, die Lagerung, den Transfer, den Einsatz und die Androhung des Einsatzes von Atomwaffen. Er untersagt es Vertragsstaaten auch, jemand anderen bei diesen TĂ€tigkeiten zu unterstĂŒtzen, dazu zu ermutigen oder zu verleiten. Ausserdem dĂŒrfen Vertragsstaaten nicht zulassen, dass auf ihrem Gebiet Atomwaffen von anderen Staaten eingesetzt oder stationiert werden.
Ja. Seit dem Inkrafttreten des Vertrags sind Staaten, die ihn unterzeichnet und ratifiziert haben rechtlich dazu verpflichtet, den Vertrag einzuhalten . Der Vertrag ist nicht rechtsverbindlich fĂŒr Staaten, die ihm nicht beitreten.
In der Schweiz obliegt es dem Bundesrat, den Vertrag zu unterzeichnen, ihn der Bundesversammlung zur Genehmigung zu unterbreiten und ihn anschliessend zu ratifizieren.
Die Genehmigung der Bundesversammlung ermĂ€chtigt den Bundesrat, den Vertrag zu ratifizieren und wird vom Bundesrat ĂŒblicherweise mittels einer Botschaft beantragt. Der Bundesrat trifft die Entscheidung ĂŒber eine Ratifikation im Prinzip bereits im Zeitpunkt, in welchem er ĂŒber die Unterzeichnung beschliesst und die Botschaft verabschiedet.
Bei wichtigen völkerrechtlichen VertrĂ€gen wie dem Atomwaffenverbotsvertrag mĂŒssen die Kantone, die politischen Parteien sowie die interessierten Kreise zur Stellungnahme eingeladen werden. Dieses Vernehmlassungsverfahren kann vor oder nach der Unterzeichnung des Vertrags durchgefĂŒhrt werden.
Ja. FĂŒr Atomwaffenstaaten, die dem Vertrag beitreten gilt eine Frist von 10 Jahren, um ihr gesamtes Arsenal abzrĂŒsten. FĂŒr Staaten, die Atomwaffen anderer Staaten auf ihrem Territorium stationieren gilt eine Frist von 90 Tagen fĂŒr deren Abzug.
Ja. Der Atomwaffenverbotsvertrag verbietet weder militĂ€rische Allianzen, noch andere Formen der militĂ€rischen Kooperation mit Atomwaffenstaaten, vorausgesetzt Vertragsstaaten tĂ€tigen keine verbotenen Handlungen. Die NATO Partner Ăsterreich, Irland, Malta und Neuseeland sind dem Vertrag bereits beigetreten ohne dass sich deren Zusammenarbeit mit der NATO verschlechtert hĂ€tte.
Ja. Der Vertrag verlangt, dass Staaten, die im Rahmen des Kernwaffensperrvertrags (NPT) Sicherungsabkommen abgeschlossen haben, diese auch weiterhin einhalten, und gegebenenfalls zusĂ€tzliche Abkommen abschliessen. Vertragsstaaten, die noch keinem Sicherungsabkommen unterstellt sind, mĂŒssen innerhalb von 18 Monaten ein solches abschliessen. Der Atomwaffenverbotsvertrag entlĂ€sst Vertragsstaaten also nicht aus ihren Verpflichtungen aus Sicherungsabkommen, die sie im Rahmen des NPT abgeschlossen haben.
Ja. Vertragsstaaten sind verpflichtet, von AtomwaffeneinsĂ€tzen und von Atomwaffenversuchen betroffene Menschen angemessen zu unterstĂŒtzen, u.a. mit medizinischer Versorgung, Rehabilitation und psychologischer Betreuung. Sie mĂŒssen auch fĂŒr deren soziale und wirtschaftliche Integration sorgen.
Die PrĂ€ambel des Vertrags anerkennt das menschliche Leid, das durch AtombombenabwĂŒrfe und âtests verursacht wurde, insbesondere die ĂŒberproportionalen Auswirkungen von AtomwaffenaktivitĂ€ten auf indigene Völker. Die PrĂ€ambel anerkennt auch die unverhĂ€ltnismĂ€ssig starken Auswirkungen von Atomwaffen auf Frauen und MĂ€dchen.